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Fin Min NRW - S 3350 - 1 - V A 6 BStBl 2014 I S. 813

Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014

  1. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 auf 7,50 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.

    Die Verordnung für das Haushaltsjahr 2014 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 für das Land Nordrhein-Westfalen 2014 S. 221 veröffentlicht worden.

  2. Da sich der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr geändert hat, sind grundsätzlich neue Umlagebescheide zu erteilen. Von der Erteilung besonderer Umlagebescheide kann abgesehen werden, wenn sich der bisher festgesetzte Umlagebetrag nicht geändert hat und in dem letzten Umlagebescheid die Aufforderung enthalten ist, die bisher festgesetzte Umlage unaufgefordert am 15. Oktober eines jeden Jahres in gleicher Höhe zu entrichten. Die Umlage ist seit 2002 mit dem nach amtlichem Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) in Euro umgerechneten DM-Betrag zu erheben. Eine Neuberechnung mit Beträgen in Euro erfolgt erst, wenn aus anderen Gründen ein Bescheid zu erteilen ist. Umlagebescheide sind für Haushaltsjahre ab 2014 auch dann zu erteilen, wenn nach der letzten Festsetzung der Umlage der Umlagemaßstab durch Berichtigung oder Fortschreibung geändert, auf den oder später eine Nachfeststellung durchgeführt wurde oder wenn bisher eine in der Höhe abweichende Umlage gegenüber der zu erhebenden Umlage festgesetzt worden ist.

Fin Min NRW v. - S 3350 - 1 - V A 6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 813
RAAAE-66445