BMF - IV C 3 - S 2497/10/10002: 001 BStBl 2014 I S. 810

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum erstellt werden, kann auch noch das mit ( BStBl 2012 I S. 314) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

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BMF v. - IV C 3 - S 2497/10/10002: 001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 810
NAAAE-66442