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Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. (2) Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Der BFH hat mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nochmals präzisiert und zum Teil geändert. Bei Erstellung eines Gebäudes ist für die Gesamt-Vorsteuer ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel [i]Vorsteueraufteilung bei Gebäuden – Berechnungsprogramm NWB OAAAC-90872geboten (es erfolgt also keine Vorabzuordnung von Teilen der Vorst...