„8 : 3 = kein anderer Arbeitsplatz“
Pool- und Telearbeitsplätze – auf den Einzelfall kommt es an!
Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Mit zwei Ausnahmen: (1) Es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann können bis zu maximal 1.250 € abgezogen werden. (2) Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, dann ist sogar ein unbeschränkter Abzug möglich. Ob diese Ausnahmen bei einem Pool- oder Telearbeitsplatz vorliegen, mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesfinanzhof zu beschäftigen. Seine Antwort: Es kommt darauf an. So waren im Fall eines Großbetriebsprüfers, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, sondern sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze teilte, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Grund: Sein Poolarbeitsplatz an der Dienststelle stand ihm nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung. Damit war Ausnahme (1) erfüllt. Aber Achtung! Dies muss nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Die Münchener Richter stellen klar: Ein Poolarbeitsplatz kann durchaus ein „anderer Arbeitsplatz“ sein, und zwar dann, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. Es kommt also – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an. Eben diese Umstände des Einzelfalls sind auch für die Einordnung eines Telearbeitsplatzes entscheidend. So können – je nach Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes – die Aufwendungen des Steuerpflichtigen derart zwangsläufig durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sein, dass es auf das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers gar nicht ankommt. Andererseits schließt ein Telearbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer aber auch nicht zwangsläufig aus. Womit wir wieder bei der Prüfung der oben genannten Ausnahmen vom Abzugsverbot wären … Wann bei Pool- und Telearbeitsplätzen der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer möglich ist, erläutert Schneider auf Seite 1860.
Aktuell wieder in die Schlagzeilen geraten ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. SPD, Grüne, Linke und die Gewerkschaften sprechen sich für ihre Abschaffung aus, sobald der automatische Informationsaustausch international funktioniert. So weit ist es aber noch nicht. Bis 2017 – dem Ende der laufenden Legislaturperiode – garantiert die Bundesregierung der Abgeltungsteuer Bestandsschutz. Unbestritten bleibt: Die erhoffte Steuervereinfachung ist – selbst bei „Allerweltssachverhalten“ – mit der Abgeltungsteuer nicht eingetreten. Engelberth greift daher auf Seite 1887 typische Fallkonstellationen auf und stellt deren steuerliche Behandlung dar.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1841
NWB DAAAE-66360