BGH Beschluss v. - I ZR 176/13

Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtzeitiges Vorbringen zur Höhe des Werts der Beschwer

Gesetze: § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Instanzenzug: Az: 6 U 18/13vorgehend Az: 31 O 212/12

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie beim Online-Handel mit Erotikartikeln in Wettbewerb steht, wegen der fehlenden Anbringung einer CE-Kennzeichnung sowie des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Intim-Massagegeräten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) und mit § 8 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) auf Unterlassung in Anspruch.

2Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 8 EMVG stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf insgesamt 25.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts von beiden Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Bereits zuvor hatte es den Streitwert für die beiden Berufungen auf jeweils 12.500 € festgesetzt.

3Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

51. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, der Beklagten würden, wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetzte, allein schon durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den von ihr vertriebenen Vibratoren bei jedem Produkt Kosten in Höhe von umgerechnet 26.541 € für die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform entstehen. Darüber hinaus müsste die Beklagte zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zahlreiche möglicherweise zeit- und kostenintensive Prozesse gegen Mitbewerber führen, die ihre Produkte ebenfalls ohne CE-Kennzeichnung auf dem Produkt vertrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang beschwert sei.

62. Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen und daher etwa die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen in Frage gestellt oder geltend gemacht hatte, dass im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr dargestellten Belastungen der Beklagten im Falle ihres Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die Zulassung der Revision beantragt hat, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen begründet. Nachdem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN).

7III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Fundstelle(n):
YAAAE-66272