BGH Beschluss v. - II ZR 430/13

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 8.139,47 € für entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom - XI ZR 370/11, [...]; Beschluss vom - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom - III ZR 423/12, [...] Rn. 1; Beschluss vom - III ZR 65/13, [...] Rn. 2; Beschluss vom - II ZR 191/12, [...] Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 12.977,36 € ist lediglich noch der Betrag für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, den die Klägerin selbst mit 1.150,41 € bewertet. Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. , WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).

2 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Klägerin auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
YAAAE-66259