BGH Beschluss v. - 4 StR 574/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat und den noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Taten am , und begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das Amtsgericht Hagenow wurde der Angeklagte noch am durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, am durch das Amtsgericht Peine, am durch das Amtsgericht Wolfsburg und am durch das Amtsgericht Bremen jeweils wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Den Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Bremen verhängten Geldstrafe hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht und die Gesamtstrafenbildung insoweit dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen. Zu den Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten, Peine und Wolfsburg lässt sich den Urteilsgründen lediglich entnehmen, dass sie "den Angaben des Angeklagten zufolge" bereits vollständig vollstreckt sind. Wann diese Vollstreckungen abgeschlossen werden, teilt das Urteil ebenso wenig mit, wie die Tatzeiten hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober und .

4 Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Amtsgerichten Berlin-Tiergarten und Peine verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Hagenow am noch nicht erledigt waren und deshalb zwischen den vom Amtsgericht Hagenow für die Taten vom 2. Januar und vom verhängten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom sowie zwischen der vom Amtsgericht Hagenow für die Tat vom festgesetzten Einzelstrafe und der vom Amtsgericht Peine am verhängten Geldstrafe jeweils eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind (, NStZ-RR 2007, 369, 370; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler, JA 2011, 248, 253), stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten und Peine der Nachholung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit den vom Amtsgericht Hagenow verhängten und noch nicht erledigten Einzelstrafen nicht entgegen. In diesem Fall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen durch die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten (bezogen auf die Einzelstrafen für die Taten vom 2. Januar und vom ) und Peine (bezogen auf die Einzelstrafe für die Tat vom ) gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. , NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünden für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgegenständlichen Tat vom verhängten Strafe nicht mehr zur Verfügung.

5 Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht wird den Vollstreckungsstand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bedeutsamen Verurteilungen klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAE-66226