Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen, Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen
Bedürfnisses, Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Leitsatz
Stellt sich der Einsatz von Dieselkraftstoff zum Verheizen als einzig sinnvolle wirtschaftliche Alternative dar, ist – ohne
dass der Finanzbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre - ein die Energiesteuerentlastung rechtfertigendes
besonderes wirtschaftliches Bedürfnis im Sinne des § 49 Abs. 1 EnergieStG für dessen Verwendung anzunehmen.
Dies ist für die Verwendung von Dieselkraftstoff in den Standheizungen der Omnibusse eines kommunalen ÖPNV-Unternehmens zu
bejahen, wenn die Kosten für den Einbau gesonderter Heizöltanks in mehr als 13 Bussen völlig außerhalb eines wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnisses zu der Energiesteuerentlastung stehen.
Der Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 EnergieStG stehen keine Vorschriften des Unionsrechts entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-66185
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 16.04.2014 - 4 K 3337/13 VE
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