Einspruch gegen die Ablehnung von Kostenerstattung im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeldbescheid
Leitsatz
1. Die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren ist mit dem Einspruch anfechtbar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung mit der Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden wird.
3. Die Familienkasse hat im Falle des Obsiegens des Kindergeldberechtigten die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten
in Steuersachen zu erstatten, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war und die Aufwendungen nicht durch das Verschulden des
Kindergeldberechtigten entstanden sind.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren ist notwendig, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde
lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-66171
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2012 - 7 K 470/12
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