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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 3732/13 Kg EFG 2014 S. 1325 Nr. 15

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1. AO § 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 66 Abs. 2EStG § 70 Abs. 2

Kindergeld: Zeitlicher Umfang der Bestandskraftwirkung eines nicht angefochtenen Ablehnungsbescheids – Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG

Leitsatz

  1. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Tag seiner Bekanntgabe (entgegen BFH-Rspr., die von einer Bestandskraftwirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe ausgeht).

  2. Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ist nicht der Monat als kleinster kindergeldrelevanter Zeitraum, sondern der Tag der neuen Verwirklichung des Kindergeldtatbestands.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1325 Nr. 15
EStB 2014 S. 457 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2014 S. 2907
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3060
ZAAAE-66169

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.03.2014 - 16 K 3732/13 Kg

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