Kindergeld: Zeitlicher Umfang der Bestandskraftwirkung eines nicht angefochtenen Ablehnungsbescheids – Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG
Leitsatz
Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird,
erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Tag seiner Bekanntgabe (entgegen BFH-Rspr., die von einer Bestandskraftwirkung
bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe ausgeht).
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ist nicht der Monat als kleinster kindergeldrelevanter Zeitraum,
sondern der Tag der neuen Verwirklichung des Kindergeldtatbestands.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1325 Nr. 15 EStB 2014 S. 457 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2014 S. 2907 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3060 ZAAAE-66169
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.03.2014 - 16 K 3732/13 Kg
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