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KSR Nr. 6 vom Seite 3

Abzug finaler Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Veräußerung der Betriebsstätte führt zu finalen Verlusten

Jens Intemann

Verluste einer im EU-Ausland ansässigen Betriebsstätte können beim inländischen Stammhaus nach europarechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es sich um „finale“ Verluste handelt. Ein finaler Verlust liegt vor, wenn der Verlust im Ansässigkeitsstaat der Betriebsstätte aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genutzt werden kann. Die Veräußerung der ausländischen Betriebsstätte kann dazu führen, dass ein im Inland abzugsfähiger finaler Verlust entsteht. Die theoretische Möglichkeit einer späteren Verlustnutzung im Ansässigkeitsstaat steht der Verlustberücksichtigung in Deutschland nicht entgegen.

Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte

Eine deutsche GmbH, an der die R-GmbH zu 60 % und die Brüder P. zu jeweils 20 % beteiligt waren, hatte im Jahr 1996 in Belgien eine Betriebsstätte gegründet, die in der Folgezeit Verluste erwirtschaftete. Die Klägerin veräußerte die Betriebsstätte im Jahr 1998 mit Verlust an eine belgische Kapitalgesellschaft, an der wiederum die Brüder P. beteiligt waren. Den laufenden Verlust aus dem Jahr 1998 und den Veräußerungsverlust wollte die Klägerin von ihren inländischen Einkünften abziehen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigun...

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