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Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Unternehmensumstrukturierungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-66071 Steigender Kostendruck zwingt viele Unternehmen dazu, die Effizienz zu verbessern und ihre Kostenstruktur zu optimieren. Ein Instrument hierfür ist die Konzentration auf den Kern der Wertschöpfung; tertiäre Dienstleistungen und sonstige Hilfsfunktionen werden dabei ausgelagert und von spezialisierten Dienstleistern eingekauft. Derartige Umstrukturierungen können ggf. mit einer Betriebsänderung einhergehen und Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen.
Ausführlicher Beitrag s..
Position des Betriebsrats
[i]Voraussetzung für Beteiligungsrechte des BetriebsratsEin Beteiligungsrecht des Betriebsrats erfordert grundlegend, dass das Unternehmen i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei ist eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen; abzustellen ist auf die Anzahl der „Köpfe“. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden, finden bei der Berechnung Berücksichtigung. Wenn eine Betriebsänderung vorliegt, sind mit dem Betriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen aufzunehmen (vgl. § 111 BetrVG); zudem muss ein Sozialplan abgeschlossen bzw. durch die Einigungsstelle per Spruch begründet werden.
Fremdvergabe und Betriebsänderung
[i]„Outsourcing“ führt nicht unbedingt zur BetriebsänderungEine Fremdverga...