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Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheids wegen Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung). (2) Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Finanzamt zunächst keinen Steuerbescheid erlassen hat, dieses Unterlassen aber auf der erkennbaren Annahme beruht, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen.