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Abgabenordnung | Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids per Telefax-Verfahren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung, , BStBl 2003 II S. 45; vom 18. 8. 2009 - X R 25/06, BStBl 2009 II S. 965). (2) Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde mit ihrem Wissen und Wollen verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugeS. 1782gangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO kommt es danach ni...