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Abgabenordnung | Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen
Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist nach dem unwirksam.
Der BFH stützt seine Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) gegen dessen Steuervergütungsansprüche auf die Ungleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung. Eine Aufrechnung erfordert aber die Gleichartigkeit der Forderungen. Dies folgt aus dem über § 226 Abs. 1 AO anwendbaren § 387 BGB, der Folgendes bestimmt: „Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, ...