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Halteprämien keine Masseverbindlichkeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einmalige Halteprämie (Retention Bonus) unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat, dann entsteht ein Anspruch dieses Inhalts erst zum vereinbarten Stichtag. Liegt dieser vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, handelt es sich bei der Halteprämie allenfalls um eine einfache Insolvenzforderung (§38, § 108 Abs. 3 InsO) und keine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). Voraussetzung für eine Masseverbindlichkeit wäre nämlich, dass der geltend gemachte Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen muss, d. h. im weitesten Sinne also Entgelt für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschul...