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Keine Erfüllung der Stammeinlage durch Hin- und Herzahlen
Ist im Zuge der Kapitalaufbringung eine Bareinlage vereinbart, tilgt ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld nicht, weil in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung tatsächlich zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat. Auf die (seinerzeit bestehende) finanzielle Solidität der Beteiligten kommt es dabei nicht an ( I-27 U 110/13).
Der BGH hat früher im Fall des Hin- und Herzahlens eine Erfüllungswirkung stets verneint. Dem ist der Gesetzgeber bekanntlich nicht gefolgt. Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 19 Abs. 5 GmbHG) kommt es jetzt vielmehr darauf an, ob der Rückzahlungsanspruch – der zumeist als Darlehensanspruch deklariert wird – vollwertig und jederz...