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BFH 19.09.2002 IV R 45/00

Einkommensteuer; | Fußreflexzonenmasseur kein Freiberufler (§§ 15, 18 EStG; Art. 12 GG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Soweit daneben auch medizinische Fußpflege betrieben wird, ist diese Tätigkeit ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren. (2) Die Belastung mit GewSt schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt. (3) Das Berufsbild des Fußreflexzonenmasseurs entspricht nicht den typischen und wesentlichen Berufsmerkmalen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten. Zu dem maßgeblichen typischen Gesamtbild gehört nicht nur die jeweils ausgeübte Tätigkeit als solche; es wird durch alle Berufsmerkmale geprägt. Wesentliche Berufsmerkmale ...BStBl 1976 II S. 621

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