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VG Darmstadt 10.07.2002 3 G 1440/02 (4)

Gewerberecht; | Gaststättenerlaubnis und baurechtlicher Bestandsschutz

Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) - insbesondere als Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) - kommt nur dann in Betracht, wenn die (gleichzeitig beantragte) Vollkonzession gem. § 2 Abs. 1 GastG voraussichtlich zu erteilen ist. Die behördliche Prüfung im gaststättenrechtlichen Erlaubniserteilungsverfahren ist zumindest dann auf gaststättenrechtliche Fragen beschränkt, wenn über die maßgeblichen baurechtlichen Fragen die Bauaufsichtsbehörden bereits bestandskräftig entschieden haben. Die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahingehend, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründ...

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