BVerwG Beschluss v. - 10 B 23.14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

21. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

3Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

"ob die 3-Jahresfrist des § 73 Abs. 2 a Asylverfahrensgesetz (bzw. die Übergangsfrist für Anerkenntnisse gem. § 73 Abs. 7 Asylverfahrensgesetz) sich ausschließlich an die zuständigen Behörden richtet oder (zumindest auch) dem individuellen Interesse des Bürgers - hier anerkannte Flüchtlinge - dient und regelt" (Beschwerdebegründung S. 4).

4Die Frage ist jedoch - wie die Beschwerde einräumt - bereits durch das Urteil des Senats vom (BVerwG 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 45) geklärt. Der Senat hat die Rechtsfrage dahin entschieden, dass die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums des § 73 Abs. 2a AsylVfG (bzw. der Übergangsfrist für Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG) zu prüfen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt ist und ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen verspäteten Widerruf nicht ausschließt. Das hat der Senat aus den Materialien des Zuwanderungsgesetzes abgeleitet, in denen die zum neu eingeführte Dreijahresfrist zur obligatorischen Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks 15/420 S. 107). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den Interessen der Statusinhaber (Urteil vom a.a.O. Rn. 14).

5Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben sich keine Gründe, die eine erneute Überprüfung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen. Aus dem Hinweis der Beschwerde, dass "die Frist im Gesetz festgehalten war, welches sich auch und gerade an die Bürger bzw. Betroffenen richtet" (Beschwerdebegründung S. 3) und dass die Bürger darauf vertrauen dürften, dass sich die Behörden an Gesetze halten, ergibt sich nicht die Notwendigkeit für ein erneutes Revisionsverfahren. Denn es entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Gesetzesauslegung, zu prüfen, ob eine bestimmte Norm lediglich dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung bestimmter vom Gesetzgeber angestrebter Ziele dient - hier: an einer zeitnahen Prüfung von Widerrufsgründen im Asylrecht - oder zugleich auch Individualinteressen (vgl. , 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013, 1468 Rn. 164 f.; - BVerfGK 18, 74 Rn. 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., Einführung I Rn. 58 f.). Weitere Gründe, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung veranlassen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

62. Die Beschwerde rügt des Weiteren einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Dieser soll darin liegen, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden und dies damit begründet habe, dass es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handele, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt habe. Dies treffe nicht zu, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über den hier beachtlichen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts entschieden habe. Es sei erforderlich gewesen, durch Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufzuklären, ob in seinem Fall tatsächlich subjektiv eine Vertrauensposition entstanden sei (Beschwerdebegründung S. 2 f.).

7Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Verfahrensverstoß nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG 10 C 13.09 - BVerw-GE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82 jeweils Rn. 22).

8Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass das Berufungsgericht § 130a VwGO fehlerhaft ausgelegt und angewendet und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Berufungsgericht hatte in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom bereits ausgeführt, dass die zugunsten des Klägers ergangene erstinstanzliche Entscheidung von dem oben genannten abweicht. Und es hat den Kläger mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO in Betracht kommt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. In seinem Beschluss vom hat das Oberverwaltungsgericht auch begründet, warum es hinsichtlich des von dem Kläger erhobenen Verwirkungseinwands eine mündliche Verhandlung sowie eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hält (BA S. 4 - 6). Es hat die Voraussetzungen für eine Verwirkung mit der Begründung verneint, dass neben dem bloßen Unterlassen des Widerrufs keine zusätzlichen Umstände eingetreten seien, aus denen der Kläger berechtigterweise den Schluss hätte ziehen dürfen, der Widerruf werde nicht mehr erfolgen. Die Beschwerde legt keine individuellen Umstände dar, aus denen sich im Fall des Klägers eine Verwirkung des Widerrufsrechts - sofern dieses überhaupt möglich ist (dazu BA S. 5) - ergeben könnte. Die Ausführungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen seines Vaters sind ebenso wie das Vorbringen zur Nichtbeantragung einer Niederlassungserlaubnis bereits im Ansatz nicht geeignet, in Bezug auf die behördliche Widerrufsmöglichkeit einen Verwirkungstatbestand auszufüllen. Ein Ermessensfehler des Oberverwaltungsgerichts beim Entscheiden nach § 130a VwGO ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass es von einer Verwirkung schon aufgrund der bloßen Tatsache des Zeitablaufs zwischen der Zuerkennung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Jahr 1994 und dem im Jahr 2010 erfolgten Widerruf hätte ausgehen und daher aufgrund mündlicher Verhandlung hätte entscheiden müssen.

93. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.

Fundstelle(n):
LAAAE-65932