Instanzenzug: TDiG Süd
Gründe
1Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht dargelegt.
2Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie vor den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
3An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage,
ob ein Soldat gegen einen einem Dritten erteilten Befehl, der nicht an ihn gerichtet war, verstoßen konnte,
würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Nach den von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts ist Gegenstand des Tatvorwurfs, dass der Soldat den Befehl des Dienstältesten Deutschen Offiziers ... zur Umsetzung der Einzelkonzeption des Amtschefs Streitkräfteamt nicht befolgt hat. Dies war nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts der Jahresausbildungsbefehl des DDO für das Jahr 2012, der - vom Soldaten mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt - am 19. Dezember 2011 auf elektronischem Wege ausgegeben worden war. Da nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts dem Soldaten nicht vorgeworfen wird, gegen einen einem Dritten erteilten Befehl verstoßen zu haben, könnte die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Klärung zugeführt werden.
4Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob gegen einen Soldaten zu einem Sachverhalt eine Disziplinarbuße verhängt werden darf, zu der er zuvor nicht angehört worden ist,
bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1 WDO ist der Soldat bereits im Ermittlungsverfahren sowie abschließend vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme anzuhören. Zweifel oder ein Klärungsbedürfnis bestehen insoweit nicht. Die Zweifel des Soldaten ergeben sich wohl daraus, dass die Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, der der Entscheidung des Truppendienstgerichts nicht zugrunde liegt.
5Dies verkennt auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage,
ob eine Disziplinarbuße zu einem Sachverhalt verhängt werden darf, zu dem eine Anhörung der Vertrauensperson nicht erfolgt war.
6Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts ist die Vertrauensperson zu dem Sachverhalt angehört worden, der der gegen den Soldaten verhängten Disziplinarbuße zugrunde lag. Die aufgezeigte Frage würde sich deshalb in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.
7Ob eine konkrete Maßnahme eines truppendienstlichen Vorgesetzten einen Befehl darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Frage,
ob ein Befehl, der auf andere Dokumente und weitere Bezugsdokumente Bezug nimmt, überhaupt einen Befehl darstellt,
kann ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bejaht werden. Ob ein solcher Befehl hinreichend konkret und bestimmt ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, deren Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich ist.
8Die Ausführungen der Beschwerde unter 7. und 8. beschäftigen sich ausschließlich mit dem Einzelfall und lassen eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht erkennen.
9Soweit man dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, das Truppendienstgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Soldat bewiesen habe, ihm sei die Leistungserbringung terminlich nicht möglich gewesen, eine Gehörsrüge und damit die Rüge eines Verfahrensmangels gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO sehen sollte, greift auch diese nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen einer Partei zu folgen. Das Truppendienstgericht hat sich mit dem Vortrag des Soldaten, er sei jeweils verhindert gewesen, an den einzelnen Terminen teilzunehmen, befasst, ihn als "völlig lebensfremd und nicht glaubhaft" bezeichnet und dem Soldaten vorgehalten, er hätte jeweils eine Entscheidung seines unmittelbaren Vorgesetzten herbeiführen müssen, welchem der sich für den jeweiligen Termin ausschließenden Befehle er Folge leisten solle. Soweit die Beschwerde diese Bewertung des Vortrags des Soldaten für fehlerhaft hält, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Das ist aber eine Frage des materiellen Rechts, die nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann.
10Auch die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 2014 vorgelegten Ausführungen des Soldaten können der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon, dass sie nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO und nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine der in § 22b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO vorgegebenen Personen dem Senat vorgelegt wurden - insoweit reicht die Hereingabe durch einen Rechtsanwalt, der sich die Ausführungen nicht zu eigen macht, nicht aus -, verkennen auch sie Wesen und Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
WAAAE-65924