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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1227/13 EFG 2014 S. 1320 Nr. 15

Gesetze: AO § 140 Abs. 1 Satz 1 und 2AO § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 5AO § 147 Abs. 3AO § 147 Abs. 6AO § 158AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 FahrlG § 18

Buchführungspflicht von Fahrlehrern

Leitsatz

1. Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO umfasst alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten.

2. Branchenspezifische Aufzeichnungspflichten wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz sind zugleich steuerrechtliche Pflichten.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2014 S. 543
DStR 2015 S. 10 Nr. 26
DStRE 2015 S. 1071 Nr. 17
EFG 2014 S. 1320 Nr. 15
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1710
XAAAE-65834

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.04.2014 - 5 K 1227/13

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