Ein
Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwelle des § 4 Nr. 16
lit. e UStG a.F. nicht erreicht, kann sich für die Steuerfreiheit
seiner Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der
6. EGRL berufen. Für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem
Charakter ist die 40%-Schwelle nicht anzuwenden, wenn er Verträge
mit den Pflegekassen abgeschlossen hat und das Nicht-Erreichen der
Schwelle nur darauf beruht, dass die Leistungen der Pflegekasse
entsprechend der Pflegestufe nicht ausreichen und der zu Pflegende
aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Übrigen Selbstzahler
ist.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1061 Nr. 17 EFG 2014 S. 1336 Nr. 15 NAAAE-65833
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2014 - 6 K 1796/13