Steuerbefreiung von Alkohol-Wasser-Mischungen zur Herstellung von Arzneimitteln
Leitsatz
Die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. bzw. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F. für
zur Herstellung von Arzneimitteln zu verwendende Alkohol-Wasser-Mischungen ist i.S.d. Art. 27 Abs. 1 RL 92/83/EWG unionsrechtskonform,
da reine Alkohol-Wasser-Mischungen mangels Vergällung ohne weiteres trinkbar sind und daher die Missbrauchsgefahr offenkundig
ist.
Das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis hat nach der Systematik des Branntweinsteuerrechts stets die Steuerentstehung zur
Folge, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung tatsächlich vorliegen.
Die Verwendung einer Alkohol-Wasser-Mischung zur Spülung einer Anlage zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel und die
Abgabe einer solchen Mischung zur Weiterverarbeitung an einen anderen Arzneimittelhersteller sind keine Herstellung in diesem
Sinne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-65832
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 02.04.2014 - 4 K 4752/12 VBr
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