Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen – Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen
Bedürfnisses – Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Leitsatz
Stellt sich der Einsatz von Dieselkraftstoff zum Verheizen als einzig sinnvolle wirtschaftliche Alternative dar, ist – ohne
dass der Finanzbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre - ein die Energiesteuerentlastung rechtfertigendes
besonderes wirtschaftliches Bedürfnis im Sinne des § 49 Abs. 1 EnergieStG für dessen Verwendung anzunehmen.
Dies ist für die Verwendung von Dieselkraftstoff in den Standheizungen der Omnibusse eines kommunalen ÖPNV-Unternehmens zu
bejahen, wenn die Kosten für den Einbau gesonderter Heizöltanks in mehr als 100 Bussen völlig außerhalb eines wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnisses zu der Energiesteuerentlastung stehen.
Der Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 EnergieStG stehen keine Vorschriften des Unionsrechts entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-65829
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 16.04.2014 - 4 K 3161/13 VE
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