Bedungene Einlage durch Umwamdlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto bei Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft
Höhe der Gewinnbeteiligung des Ehegatten als atypisch stiller Gesellschafter
Leitsatz
Gehen die GmbH und der atypisch stille Gesellschafter, der Ehegatte der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH davon
aus, dass die Übertragung von Aktien aufgrund eines Darlehensvertrages und nicht aufgrund einer Entnahme des stillen Gesellschafters
erfolgte und damit die bedungene Einlage in voller Höhe durch Umwandlung des Guthabens auf einem Verrechnungskonto des stillen
Gesellschafters erbracht worden ist, scheidet die Zurechnung eines höheren Gewerbeertrags und eines entsprechend höheren vortragsfähigen
Gewerbeverlustes bei der GmbH unter Minderung der Anteile des atypisch stillen Gesellschafters aus, wenn erst im Zuge einer
Außenprüfung lange nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mangels Nachweisbarkeit des Darlehensvertrages die Übertragung
der Aktien als Entnahme durch den stillen Gesellschafter behandelt wurde und damit die bedungene Einlage im Zeitpunkt des
angenommenen Gesellschaftsbeginns nicht als in voller Höhe erbracht angesehen wurde.
Fundstelle(n): GmbHR 2014 S. 726 Nr. 13 UAAAE-65822
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