Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO bis zur Klärung des Vorliegens der
Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO im Hauptsacheverfahren
Leitsatz
1. Wird der Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO auf
eine im Hauptsacheverfahren zu beurteilende Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO gestützt, kommt eine einstweilige Anordnung
nur in Betracht, wenn für eine der Antragstellerin günstige Billigkeitsentscheidung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.
Hiervon ist nicht auszugehen, wenn im Hauptsacheverfahren streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien
Sanierungsgewinns nach Maßgabe des (BStBl I 2003, 240) vorliegen und die Klägerin einen Anspruch
auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO bzw. auf einen Billigkeitserlass nach § 227
AO hat.
2. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das (BStBl I 2003, 240) – nach erfolgter Streichung
von § 3 Nr. 66 EStG a. F. über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen– überhaupt einen Rechtsanspruch der Antragstellerin
auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme begründen könnte. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines
begünstigten Sanierungsgewinns gem. Tz. 4 des BMF-Schreibens erfüllt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAE-65817
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 20.01.2014 - 4 V 1794/12
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