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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 1794/12

Gesetze: EStG 1990 § 3 Nr. 66, AO § 163, AO § 227, AO § 258, FGO § 114 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 2

Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO bis zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO im Hauptsacheverfahren

Leitsatz

1. Wird der Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO auf eine im Hauptsacheverfahren zu beurteilende Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO gestützt, kommt eine einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn für eine der Antragstellerin günstige Billigkeitsentscheidung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn im Hauptsacheverfahren streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach Maßgabe des (BStBl I 2003, 240) vorliegen und die Klägerin einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO bzw. auf einen Billigkeitserlass nach § 227 AO hat.

2. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das (BStBl I 2003, 240) – nach erfolgter Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen– überhaupt einen Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme begründen könnte. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines begünstigten Sanierungsgewinns gem. Tz. 4 des BMF-Schreibens erfüllt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAE-65817

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 20.01.2014 - 4 V 1794/12

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