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Praxisprobleme bei gemischt veranlassten Veranstaltungen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 504In der Praxis finden oftmals Betriebsveranstaltungen statt, die sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Bestandteile enthalten. Derartige „gemischte“ Veranstaltungen führen zum Teil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Gemischte Veranstaltungen und gemischter Teilnehmerkreis
[i]Aufteilungsgebot Die Veranstaltung eines Arbeitgebers, die sowohl aus einem betrieblichen als auch aus einem geselligen Teil besteht, führt zu Arbeitslohn, wenn die auf den betrieblichen Teil entfallenden Kosten pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 € überschreiten. Grundsätzlich besteht ein Aufteilungsgebot, d. h. alle direkt zuordenbaren Kosten sind ent-weder in vollem Umfang dem Bereich mit privatem Interesse (Arbeitslohn) oder dem betrieblichen Teil zuzuordnen. Bei Aufwendungen, bei denen keine direkte Zuordnung möglich ist, muss eine Differenzierung entsprechend der Zeitanteile erfolgen.
[i]Teilnahme von Angehörigen Auch ein gemischter Teilnehmerkreis ist mit der klassischen Betriebsveranstaltung nicht vereinbar, sondern führt zu einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, weil die Teilnehmer über den Kreis der Arbeitnehmer hinausgehen. Die ...