Es wird beantragt festzustellen, dass Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071 für nichtig zu erklären,
Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse , der auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist, für nichtig zu erklären,
die Fortgeltung der Wirkungen der genannten Rechtsvorschriften festzustellen, bis auf der zutreffenden Rechtsgrundlage erlassene Regelungen in Kraft treten,