1. Unter Geltung des FamFG ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts betreffend Versagung des beantragten Erlasses der nach § 2356 Abs. 2 BGB im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlichen eidesstattlichen Versicherung nicht statthaft.
2. Von der Eidesstattlichen Versicherung kann nach dieser Norm nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und ein geringer Nachlasswert den Erlass rechtfertigen
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Absehen von eidesstattlicher Versicherung beim Erbscheinsantrag
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