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Einkommensteuer | Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer
Im Urteilsfall ist streitig, ob ein von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gezahltes Sterbegeld als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern ist. Hiernach gehören zu den Einkünften aus „wiederkehrenden Leistungen“ auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u. a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Das entschieden, dass ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld nicht der Besteuerung unterliegt, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt. Der Gesetzeswortlaut sei so auszu...