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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 338/10

Gesetze: SGB II § 22; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB III § 328 Abs. 3; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der von dem in einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Eigenheim verbliebenen Ehegatten nach § 745 Abs 2 BGB oder § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB an den ausgezogenen getrennt lebenden Ehegatten zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

2. Im Streit um eine höhere vorläufige KdU-Leistungsgewährung besteht in Ansehung eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kein Bedürfnis, die erfolgte vorläufige Leistungsgewährung für einzelne Monate zu korrigieren, wenn im streitigen Bewilligungszeitraum insgesamt bedarfsdeckenede KdU-Leistungen gewährt wurden.

Fundstelle(n):
QAAAE-65589

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.09.2013 - L 2 AS 338/10

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