BGH Beschluss v. - V ZR 185/13

Wert der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde: Verteidigung gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis; Streit über Ende der Mietzeit und Höhe des Mietzinses

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO

Instanzenzug: Az: V ZR 185/13 Beschlussvorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 16 S 186/12vorgehend AG Schwedt Az: 14 C 177/11

Gründe

1Mit schriftlichem Mietvertrag vom vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung in einem alten Bauerngehöft zu einem monatlichen Mietzins von 211,50 €. Die Beklagte nutzte von Anbeginn des Mietverhältnisses sämtliche Räume des Hauses und das dazugehörige Grundstück samt Stallungen. Im Dezember 2010 kündigte die Klägerin eine etwa bestehende Nutzungsvereinbarung über das Hausgrundstück mit Ausnahme der im schriftlichen Mietvertrag bezeichneten Wohnung und verlangte von der Beklagten die Herausgabe. Die Beklagte beruft sich auf einen am mit der Klägerin mündlich geschlossenen Mietvertrag über die gesamte Immobilie einschließlich Außenflächen. Bei dem später geschlossenen schriftlichen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft.

2Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und aller darauf befindlichen Gebäude mit Ausnahme der Wohnung verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision.

II.

3Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

4Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt (, BGHReport 2003, 757, 758). Danach ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (vgl. , NJW-RR 2013, 718 Rn. 8 mwN). Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete (vgl. , aaO; , WuM 2008, 296 Rn. 8 f.).

5Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der maßgebliche Mietzins nicht anhand des von der Klägerin mit 500 € pro Monat bezifferten Nutzungswertes für die herausverlangten Grundstücksteile bestimmt werden. Bestreitet die klagende Partei - wie hier - den Bestand eines Mietvertrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen, kann der nach § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO maßgebliche Mietzins nur dem Vortrag der Beklagtenseite entnommen werden. Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach einem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war (vgl. , GuT 2007, 31, 32).

6Da der Mietzins für das gesamte Anwesen nach dem Vortrag der Beklagten 211,50 € beträgt, liegt der 3,5-fache Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.

III.

7Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                              Roth                         Brückner

                       Weinland                        Kazele

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-65414