BGH Beschluss v. - V ZB 138/13

Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 559 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO

Instanzenzug: LG Detmold Az: 10 S 75/13 Beschlussvorgehend AG Lemgo Az: 19 C 338/12 Urteil

Gründe

I.

1Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

31. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom - V ZB 95/10, juris, Rn. 3 und vom - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (Senat, Beschluss vom V ZB 81/12, Rn. 3, juris, mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom V ZB 81/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

42. So verhält es sich hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüssen vom entnehmen. In diesen wird zum einen der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 € mit der Begründung festgesetzt, dass dies der Kammerrechtsprechung für den Fall der einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten entspreche. Zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung auf die Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, denen keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil entnommen werden kann, ergibt sich darüber hinaus nur, dass die Ausführungen der Klägerin auf den Hinweisbeschluss keine andere Entscheidung rechtfertigten. Damit bleibt der Streitgegenstand unklar. Auch fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

53. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen. Sofern es die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht als erreicht ansieht, wird es zudem zu prüfen haben, ob die Berufung zuzulassen ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN).

III.

6Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Stresemann                                    Lemke                                    Czub

                            Brückner                                    Kazele

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom wurde in den Beschlusstext eingearbeitet.>

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAE-65407