Umsätze eines „Ghostwriters“ bzw. Hochzeits-
oder Trauerredners - ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz?
Leitsatz
1. Bei Lieferung eines Redetextes
unter Aufgabe des Urheberrechts scheidet eine Anwendung des § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus.
2. Umsätze als Hochzeits- oder
Trauerredner unterfallen nicht dem § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG,
da sich die Tätigkeit nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht
am Redemanuskript einzuräumen, sondern der Redner gemeinsam mit
den Kunden die Grundlagen für die Rede erarbeitet, diese Rede dann
als zentralen Veranstaltungsteil vorträgt und dabei moderierend
und unterhaltend tätig wird.
3. Der Ermäßigungstatbestand
des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist bei einem Hochzeits- oder
Trauerredner deshalb nicht gegeben, weil die Darbietungen sich nicht
als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern der Redner
in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein prinzipiell geschlossenes
Publikum spricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1343 Nr. 15 PAAAE-65290
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.04.2014 - 2 K 1042/12
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