Umsatzsteuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks nur bei Lieferung „aus einer Hand”
Abnahme als Indiz für den Lieferzeitpunkt
Teilentgelte nach Baufortschritt ohne Vereinbarung von Einzelpreisen für einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses sind
Anzahlungen
Leitsatz
1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erstreckt sich allein auf solche Vorgänge, die sich als einheitliche
Lieferung eines bebauten Grundstücks darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Lieferung in die Grundstücksübertragung
durch den Eigentümer und die Bebauung durch einen Dritten aufgespalten ist.
2. Abnahmen (§ 640 BGB) sind Indiz für den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Bauwerk, das Gegenstand
einer Werklieferung im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG ist.
4. Auch bei der Errichtung von Fertigteilhäusern sind die nach Baufortschritt fällig werdenden Kaufpreisanteile als Anzahlungen
und nicht als Entgelte für Teilleistungen anzusehen, wenn es an der Vereinbarung von Einzelpreisen für die einzelnen Positionen
des Leistungsverzeichnisses fehlt.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1247 Nr. 14 EAAAE-65285
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.03.2014 - 7 K 7163/11
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