Umfang der Duldungspflicht des Alleineigentümers eines Grundstücks nach Anfechtung der Übertragung eines Grundstücksanteils
Leitsatz
1. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid
in Anspruch genommen werden. Der Duldungsanspruch der Finanzbehörde kann sich auch aus zivilrechtlichen Normen wie etwa dem
Anfechtungsgesetz (AnfG) ergeben.
2. Wird die Anfechtung nicht im Wege der zivilgerichtlichen Klage, sondern durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt
sich die in § 4 AnfG festgelegte Vier-Jahres-Frist gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden
der Rechtshandlung und dem Erlass des Duldungsbescheids.
3. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liegt im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Empfänger keine
angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat.
4. Besteht die anfechtbare Rechtshandlung in der Übertragung eines Miteigentumsanteils des Schuldners an einem Grundstück
auf eine Person, die dadurch Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist, kann der Anfechtungsgläubiger vom Alleineigentümer
als Anfechtungsgegner die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem
Teil des Veräußerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1164 Nr. 14 UAAAE-65284
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.02.2014 - 12 K 12209/12
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