Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein Werbemobil
keine wirtschaftliche Tätigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Eine Kommune ist zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil berechtigt, soweit das Fahrzeug
im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Werbeleistungen und Wasserversorgung) und nicht zur Ausübung hoheitlicher
Tätigkeiten genutzt wird.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts)
erbringen grundsätzlich keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen,
die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen
Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 21 DStRE 2015 S. 935 Nr. 15 DStZ 2014 S. 402 Nr. 12 EFG 2014 S. 1149 Nr. 13 Ubg 2015 S. 499 Nr. 8 Ubg 2015 S. 549 Nr. 9 KAAAE-65283
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