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Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-65030 Mit (BStBl 2014 I S. 233) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Einbeziehung von Bauträgergeschäften in die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geändert. Am NWB XAAAE-63812 hat das BMF ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem auf Fragestellungen eingegangen wird, die bisher nicht bzw. in anderer Weise behandelt wurden.
Ausführlicher Beitrag s..
I. Nachweise und Nichtbeanstandungsregelung
[i]Gesonderte schriftliche Bestätigung des LeistungsempfängersDer Nachweis, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwendet, kann jetzt dadurch geführt werden, dass eine gesonderte schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers unter Nennung des konkreten Bauvorhabens vorgelegt wird oder diese Bestätigung bereits in den Werk- oder Werklieferungsvertrag aufgenommen wird. – [i]Neu: Übergangsregelung Im war keine Übergangsregelung vorgesehen. Neu ist, dass bei Baumaßnahmen, die vor dem begonnen, aber erst nach diesem Datum vollendet wurden, weiterhin die Umkehr der Steuerschuldnerschaft angewendet werden darf, wenn Bauleistender und Leistungsempfänger sich einvernehmlich dafür entscheiden.