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OLG Frankfurt 23.01.2002 7 U 100/01

Kraftfahrversicherung; | kein Anspruch aus Teilkasko bei Ausweichen vor Wild

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung steht einem Kfz-Eigentümer nicht zu, wenn er einem die Straße querenden Jungfuchs ausweicht, hierdurch mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt. In einem solchen Fall fehlt es an dem Merkmal des Zusammenstoßes i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AKB. Ebenso besteht kein Anspruch aus §§ 62, 63 VVG wegen einer ausgeübten Rettungspflicht. Denn ein Ausweichen ist für einen Kfz-Führer bei sog. niederem Haarwild (z. B. Hasen, Kaninchen, Dachs) - dazu gehören auch Jungfüchse - objektiv nicht geboten, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringfügige Schäden am Fahrzeug zu besorgen sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 7 U 100/01).

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