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Thüringer Finanzministerium - S 2442 A - 4 - 21.4 BStBl 2014 I S. 794

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2014

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    1. römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    2. evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

  2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

  3. Solange das Thüringer Kirchensteuergesetz dies vorsieht, wird bei der evangelischen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ein Mindestbetrag von 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche, 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

    Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

  4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam zu
    versteuerndes
    Einkommen)
    jährliches
    Kirchgeld
    monatliches
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    30 000
      37 499
    96
    8
    2
    37 500
      49 999
    156
    13
    3
    50 000
      62 499
    276
    23
    4
    62 500
      74 999
    396
    33
    5
    75 000
      87 499
    540
    45
    6
    87 500
      99 999
    696
    58
    7
    100 000
    124 999
    840
    70
    8
    125 000
    149 999
    1 200
    100
    9
    150 000
    174 999
    1 560
    130
    10
    175 000
    199 999
    1 860
    155
    11
    200 000
    249 999
    2 220
    185
    12
    250 000
    299 999
    2 940
    245
    13
    300 000
    und mehr
    3 600
    300

    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

    Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

  5. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.

    Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 72 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v. H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

  6. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

Thüringer Finanzministerium v. - S 2442 A - 4 - 21.4

Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 794
IAAAE-65022