Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2014
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
Solange das Thüringer Kirchensteuergesetz dies vorsieht, wird bei der evangelischen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ein Mindestbetrag von 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche, 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.
Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(gemeinsam zu
versteuerndes
Einkommen)jährliches
Kirchgeldmonatliches
KirchgeldEuroEuroEuro130 000–37 499968237 500–49 99915613350 000–62 49927623462 500–74 99939633575 000–87 49954045687 500–99 999696587100 000–124 999840708125 000–149 9991 2001009150 000–174 9991 56013010175 000–199 9991 86015511200 000–249 9992 22018512250 000–299 9992 94024513300 000und mehr3 600300Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 72 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v. H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.
Thüringer Finanzministerium v. - S
2442 A - 4 - 21.4
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 794
IAAAE-65022