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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 - S 2440/11/140 - 2014/16067 BStBl 2014 I S. 795

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2014

  1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2014 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

    Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

  2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 EUR pro Jahr, 0,30 EUR pro Monat, 0,07 EUR pro Woche und 0,01 EUR pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

    Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

  3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” wird von der Finanzverwaltung übernommen.

    Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder – wenn dies nicht möglich ist – im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” aufzuteilen.

    Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

  4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam zu
    versteuerndes Einkommen
    der Ehegatten)
    Jährliches Monatliches
    besonderes
    Kirchgeld
     
    EUR
    EUR
    EUR
    1
    30 000
      37 499
    96
    8
    2
    37 500
      49 999
    156
    13
    3
    50 000
      62 499
    276
    23
    4
    62 500
      74 999
    396
    33
    5
    75 000
      87 499
    540
    45
    6
    87 500
      99 999
    696
    58
    7
    100 000
    124 999
    840
    70
    8
    125 000
    149 999
    1 200
    100
    9
    150 000
    174 999
    1 560
    130
    10
    175 000
    199 999
    1 860
    155
    11
    200 000
    249 999
    2 220
    185
    12
    250 000
    299 999
    2 940
    245
    13
    300 000
    und mehr
    3 600
    300

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

    Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

    Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 - S 2440/11/140 - 2014/16067

Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 795
YAAAE-65021