BGH Beschluss v. - 4 StR 341/13

Beihilfe zur versuchten Hehlerei

Gesetze: § 27 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 249 Abs 3 StGB

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 49 KLs - 600 Js 790/12 - 4/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

21. Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Woche vom 12. bis zum von einer unbekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in Iserlohn entwendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte P. erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten K., den Wert der Diamanten bei Händlern in Antwerpen zu ermitteln. Am 18. und verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kommen. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermittlerin der Polizei Kontakt zu P. auf. Beide vereinbarten noch für denselben Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde P. von dem Angeklagten gefahren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten P., indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. P. und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro. Am vereinbarten P. und die verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft abzuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde P. wiederum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte K. mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um P. anschließend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff.

32. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.

4a) Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (, NStZ 2013, 102, 103; Beschluss vom - 3 StR 178/12, StraFo 2012, 331, 332; RG, Urteil vom - Rep. 396/00, RGSt 34, 5, 7; Urteil vom 5. März 1888 - Rep. 194/88, RGSt 17, 227, 228 f.; , BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.

5b) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27 StGB).

6aa) Das Landgericht ist unter den gegebenen Umständen rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 106; Altenhain in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 81; Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 55). Zwischen den einzelnen Absatzhandlungen besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitraumes hatte P. die Diamanten ununterbrochen in Besitz. Allen Teilakten lag der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortäters einen Käufer für die Diamanten zu finden.

7bb) An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. , BGHSt 43, 110; Beschluss vom - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. , NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. , BGHSt 2, 344, 346; Beschluss vom - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008, 456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch , NStZ 2012, 379, 380; Urteil vom - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom - 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).

8c) Der Rechtsfehler führt deshalb - unabhängig davon, dass beim Haupttäter nach der neuen Rechtsprechung des , NJW 2014, 951) in Ermangelung eines Absatzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

93. Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten P. und K. gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst.

10Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Absatzhandlungen gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitangeklagten P. und K. wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (vollendeten) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. , BGHSt 27, 45, 49; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 18) auf die Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. vor der Kontaktaufnahme mit der verdeckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K. gestützt. Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. , Rn. 4; Beschluss vom - 1 StR 378/13, Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-StPO/Momsen, § 357 Rn. 22 mwN).

Sost-Scheible                         Roggenbuck                         Franke

                       Mutzbauer                                Quentin

Fundstelle(n):
wistra 2014 S. 309 Nr. 8
EAAAE-64838