Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung wegen eines täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.13 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3 a) Nach den Feststellungen besuchten die Zeugen P. und A. den Angeklagten nach vorheriger telefonischer Absprache in seiner Wohnung, um Marihuana zu kaufen. Zur gleichen Zeit hielt sich dort auch der Zeuge W. auf, der den Angeklagten mit Betäubungsmitteln belieferte. Nachdem der Angeklagte die Zeugen P. und A. dem Zeugen W. vorgestellt hatte, kaufte P. von W. für 3.750 Euro insgesamt 496,66 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 64,16 Gramm. Das Rauschgift wurde dabei auf der Digitalwaage des Angeklagten abgewogen und in einer Tüte abgepackt. Für die Kontaktvermittlung, das Überlassen der Räumlichkeiten sowie das Abwiegen und Verpacken des Marihuanas wurde der Angeklagte von dem Zeugen W. mit Marihuana in nicht geklärter Menge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung sowie zum Eigenkonsum entlohnt.
4 b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat.
5 aa) Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (, NStZ-RR 2013, 46; Beschluss vom - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN).
6 bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Verkauf des Marihuanas durch den Zeugen W. nur als Gehilfe beteiligt. Er vermittelte lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen dem Kaufinteressenten P. und dem Verkäufer W. herstellte. Einen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Bei der Abwicklung des Geschäftes war er durch die Bereitstellung seiner Wohnung und die Hilfe beim Abwiegen lediglich unterstützend tätig. Die Feststellungen zur Entlohnung des Angeklagten, die in der Überlassung von Marihuana bestand, vermögen ein besonderes eigenes Interesse an der Tat nicht zu belegen.
7 2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge berichtigen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung in Bezug auf das dem Angeklagten als Entlohnung überlassene Marihuana noch ergänzende Feststellungen - insbesondere zu Mengen und Qualität - getroffen werden können, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermöglichen. Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aber bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Fundstelle(n):
UAAAE-64837