BGH Beschluss v. - II ZR 349/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte im Urkundsverfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000 € nebst ausstehender Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung ist unstreitig. Die Beklagte verteidigt sich ausschließlich mit der Aufrechnung mit einem Teilanspruch auf Rückforderung von im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen in Höhe von 20.000 €.

2 Die Parteien schlossen am einen Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten bis zum eine Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen wurde am zur Rückzahlung fällig, ohne dass es der Kündigung bedurfte. Das Darlehen ist nach Nr. 3 der Vereinbarung mit 0,5833 % monatlich (7 % p.a.) in der Weise zu verzinsen, dass die monatlich angefallenen Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Gläubigers überwiesen werden. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Zinsen nur bis einschließlich Dezember 2009.

3 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem aus 20.000 € zu zahlen. Bei den die Hauptforderung erhöhenden 1.400 € handelt es sich um die vertraglichen Darlehenszinsen für das Jahr 2010.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € durch Aufrechnung erloschen sei. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei am fällig geworden, so dass die Forderung des Klägers zu diesem Zeitpunkt als erloschen gelte. Deshalb könne er auch keine Zinsen verlangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert auf 21.400 € festgesetzt.

5 II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen 20.000 €. Damit wird die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

6 Die Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Zulassung der Revision, damit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 21.400 € weiterverfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat nicht - wie geboten - Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. , [...] Rn. 3; Beschluss vom - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2), aus denen eine Beschwer des Klägers von über 20.000 € zu entnehmen ist. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmen sich nach dem vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 20.000 €. Die für das Jahr 2010 geforderten Vertragszinsen in Höhe von 1.400 € bleiben als Nebenforderung der noch im Streit stehenden Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (vgl. , NJW 1998, 2060, 2061; Beschluss vom - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Beschluss vom - XI ZR 142/08, [...] Rn. 4).

7 Diese Regelung gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder - wie vorliegend - in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (, [...] Rn. 5; Beschluss vom - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 f.). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (, [...] Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall, weil dem Zinsanspruch allein dadurch der Boden entzogen wurde, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte Primäraufrechnung bleibt bei der Bemessung von Beschwer und Streitwert außer Betracht (vgl. , BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).

Fundstelle(n):
QAAAE-64834