Kapitel VII: Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 71d [1]
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen eines gemeinsamen Gerichts, die in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, die in einem Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen.
Wird die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines gemeinsamen Gerichts jedoch in einem Mitgliedstaat beantragt, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, gelten anstelle dieser Verordnung alle die Anerkennung und Vollstreckung betreffenden Bestimmungen der Übereinkunft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAE-64792
1Anm. d. Red.: Art. 71d eingefügt gem. VO v. 15. 5. 2014 (ABl EU Nr. L 163 S. 1) mit Wirkung v. .