Kapitel VII: Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 71c [1]
(1) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn ein gemeinsames Gericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, angerufen werden.
(2) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist.
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QAAAE-64792
1Anm. d. Red.: Art. 71c eingefügt gem. VO v. 15. 5. 2014 (ABl EU Nr. L 163 S. 1) mit Wirkung v. .