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Vergaberecht; | Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) v. als Beilage Nr. 203a zum BAnz Nr. 203 v. bekannt gemacht. Die Verdingungsordnung findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Dabei muss der Auftragswert 130 000 € für Dienstleistungen nach § 2 Nr. 2 VergabeV und 200 000 € für alle anderen Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen.