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StuB 10/2014 S. 391

Unterscheidbarkeit des Firmennamens bei Verwendung aufsteigender römischer Ziffern

§ 30 HGB enthält aus Gründen des Publikumsschutzes vor Verwechslungen den sog. Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, der die deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen (nicht nur solcher nach dem HGB) an demselben Ort ungeachtet der Branchenzugehörigkeit verlangt. Insoweit ist die Unterscheidbarkeit bei Personen-, Sach-, Misch- und Phantasiefirmen aber unterschiedlich zu beantworten, weil die prägende Wirkung des Firmenkerns unterschiedlich ist. So müssen etwa Sachfirmen, auch und gerade bei ähnlichen Tätigkeitsbereichen der Unternehmen, Zusätze wählen, die eine Verwechslung im weiteren Sinne ausschließen. Hierzu bietet sich neben Branchen- oder Gattungsangaben auch die Verwendung von Buchstabenkombinationen oder Ordinalzahlen an. Letzteren gleichzustellen ist dabei auch die Verwendung aufsteigender...

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