Keine Verrechnung von der Pauschalbesteuerung
unterliegenden negativen Kapitalerträgen mit tarifbelasteten Kapitaleinkünften
Leitsatz
1. Eine Verrechnung von negativen
Kapitalerträgen, die der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen,
mit solchen Kapitalerträgen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG besteuert
werden, ist nicht möglich, auch nicht mit einer im Wege der Günstigerprüfung
nach § 32d Abs. 6 EStG bewirkten tariflichen Besteuerung der dem Grundsatz
nach mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge.
2. Der nicht durch eine Berücksichtigung
bei den pauschal besteuerten Kapitalerträgen aufgebrauchte Sparer-Pauschbetrag
kann nicht im Rahmen der Besteuerung der nach § 32d Abs. 2 EStG
tarifbelasteten Kapitalerträge berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 21 DStRE 2015 S. 921 Nr. 15 EFG 2014 S. 1195 Nr. 14 EStB 2014 S. 454 Nr. 12 ErbStB 2014 S. 180 Nr. 7 IStR 2014 S. 7 Nr. 10 StBW 2014 S. 446 Nr. 12 Ubg 2015 S. 544 Nr. 9 NAAAE-64566
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2014 - 2 K 1485/12
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